Seit 2007 besteht die Pflicht, bei einem Hausverkauf, bei der Hausvermietung oder Verpachtung einen Energieausweis vorzulegen. Die Angabe der Energieeffizienzklasse in Immobilienanzeigen ist seit dem Jahr 2014 verpflichtend. Der Energieausweis beschreibt den Energiestandard eines Wohngebäudes und bewertet die Energieeffizienz eines Gebäudes anhand verschiedener Kennwerte. Es gibt den Energie-Bedarfsausweis und den Energie-Verbrauchsausweis. Auf Grund der Tatsache das sie auf unterschiedlichen Daten und Berechnungsverfahren beruhen kommen Bedarfsausweise- und Verbrauchsausweise zu verschiedenen Werten. Ab 1.1.2024 dürfen Energie-Bedarfsausweise nur noch nach der DIN 18599 erstellt werden, und nicht mehr nach der milderen DIN V 4108-6 („vereinfachter Nachweis des Wärmeschutzes“) – Letztere führt aber meist zu niedrigeren Werten im Ergebnis d.h. zu einer günstigeren Einstufung der Immobilie.
Besitzen oder verwalten Sie eine Immobilie, in einem Haus
1. mit weniger als 5 Wohnungen (also auch Einfamilienhäuser)
und
2. einem Bauantrag vor 1.11.1977
und
3. keiner späteren energetischen Sanierungen auf dem Stand der Wärmeschutzverordnung 1977?
Dann brauchen Sie einen bedarfsorientierten Energieausweis und sollten Sie folgendes tun:
Lassen Sie noch dieses Jahr (2023) einen Energie-Bedarfsausweis nach DIN V 4108-6 erstellen, auch wenn Sie momentan noch nicht die Absicht haben Ihre Immobilie zu verkaufen oder zu vermieten. Auch wenn Sie noch einen gültigen Bedarfsausweis (Gültigkeit 10 Jahre) haben, sollten Sie über eine erneute Erstellung nachdenken. Denn Sie wissen nie, was die Zukunft bringt, wie Ihre persönlichen Pläne sich ändern, oder was sonst noch an gesetzlichen Veränderungen bevorsteht wie z.B. Sanierungsvorschriften für schlechtere Energieeffizienzklassen.
Wenn Sie das jetzt nicht tun, sondern dann in einigen Jahren einen Ausweis nach der schärferen DIN 18509 erstellen lassen müssen, dann bekommen Sie schlechtere Werte, welche Sie mit ziemlicher Sicherheit mehrere tausend Euro im Kaufpreis oder der Miete kosten werden. Manche Banken z.B. finanzieren Gebäude, welche die Energieeffizienzklasse H ausweisen, nicht mehr. Überdies ist die neue Norm wesentlich komplizierter, sodass auch die Kosten für die Erstellung eines neuen Bedarfsausweises in 2024 erheblich steigen werden. Sollten Sie „nur“ eine Wohnung in einem solchen Mehrfamilienhaus besitzen, so setzen Sie sich mit Ihren Miteigentümern und der Hausverwaltung in Verbindung, damit diese entsprechend tätig wird – es lohnt sich für Ihren Geldbeutel!
Beispiele zu den unterschiedlichen Berechnungsverfahren DIN V 4018-6 und DIN V 18599.
Ein freistehendes Einfamilienhaus, Bj 1999, 100qm Wohnfläche, Fensterlüftung und Holzofen im Wohnzimmer
hat mit einer Luft-Wärmepumpe inkl. Warmwasser
- nach DIN V 4108-6 einen Energiebedarf von 59 kWh.
- nach DIN V 18599 einen Energiebedarf von 72 kWh.
hat mit einem Niedertemperatur-Gaskessel inkl. Warmwasser
- nach DIN V 4108-6 einen Energiebedarf von 148 kWh.
- nach DIN V 18599 einen Energiebedarf von 216 kWh.
hat mit einer Pellet-Heizung inkl. Warmwasser
- nach DIN V 4108-6 einen Energiebedarf von 190 kWh.
- nach DIN V 18599 einen Energiebedarf von 153 kWh.
Hinweis: Gebäude mit Fernwärme und Pelletheizung werden profitieren. Dagegen werden Gebäude mit fossilen Energieträgern wie Heizöl und Erdgas deutlich schlechter dastehen.
(Quelle Anhang: Dipl. Ing. Andreas Terfoort, 32805 Horn-Bad Meinberg)