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Streit mit den Nachbarn ist unangenehm. Sehr oft geht es dabei um Grenzabstände, beispielsweise darum, wie hoch eine Hecke sein darf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu einige grundlegende Feststellungen getroffen.

In dem juristischen Rechtsstreit waren die Eigentümer benachbarter Grundstücke in Hessen involviert. Auf dem einen Grundstück befindet sich seit den 1960er Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung. Im Jahr 2018 pflanzte die Nachbarin auf dieser Aufschüttung Bambus, der inzwischen eine Höhe von sechs bis sieben Metern erreicht hat.

Der Kläger verlangte den Rückschnitt des Bambus auf eine Wuchshöhe von drei Metern, gemessen vom Bodenniveau des klägerischen Grundstücks. Im Verfahren durch alle Instanzen entschied der Bundesgerichtshof (BGH, 28.03.2025, V ZR 185/23): „Hält ein Grundstückseigentümer bei einer Anpflanzung die im Landesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände nicht ein, kann dem Nachbarn ein Anspruch auf Beseitigung der sich daraus für ihn ergebenden Beeinträchtigung zustehen, der durch den Rückschnitt zu erfüllen ist.” Ein solcher Rückschnittanspruch ist im hessischen Nachbarrechtsgesetz vorgesehen.

Allerdings macht das hessische Nachbarrecht nur für bestimmte Abstände von der Grundstücksgrenze Vorgaben für Hecken. Für Hecken mit einer Höhe von bis zu 1,2 Metern ist ein Abstand von 25 Zentimetern, mit einer Höhe von bis zu zwei Metern ein Abstand von 50 Zentimetern und mit einer Höhe von über zwei Metern ein Abstand von 75 Zentimetern zum Nachbargrundstück einzuhalten. Eine allgemeine, von diesen Vorgaben unabhängige Höhenbegrenzung kann aus dem Begriff der Hecke nicht abgeleitet werden. 

Wird auf einem höher gelegenen Grundstück eine Hecke gepflanzt, ist die zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Hecke aus dem Boden austritt. Abweichend davon ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich, sofern im Bereich der Grundstücksgrenze eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus erfolgt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Aufschüttung auf dem Grundstück der Beklagten bereits vor Jahrzehnten erfolgte.

Mirko

Mirko ist der Inhaber von Mosenthin Immobilien und veröffentlicht regelmäßig Themen und Wissenswertes rund um Immobilien auf diesem Blog. Bei Fragen kommen Sie gerne auf mich zu!